Versicherung gegen 'Betriebsunterbrechung' muss sich an die zugesagte Höchstsumme halten

1995 versicherte sich ein großer Schweinemastbetrieb gegen eine Unterbrechung des Betriebs. Für den Fall, dass Schweine wegen einer Seuche getötet und der Mastbetrieb vorübergehend stillgelegt werden müsste, sollte der Züchter 500 Euro pro Zuchtsau erhalten. Prompt trat schon im Januar 1996 der Versicherungsfall ein: Nach amtstierärztlicher Anordnung wurden 1085 Schweine wegen Verdachts auf die Aujeszky`sche Krankheit getötet. Der Schweinezüchter erhielt von der Tierseuchenkasse des Landes eine Entschädigung von rund 450.000 Euro. Die Sachverständigen der Versicherung errechneten einen Schaden von 485.000 Euro, anstandslos zahlte das Unternehmen diesen Betrag aus.

Der Schweinezüchter gab sich damit nicht zufrieden: Der Versicherer müsse den vereinbarten Höchstbetrag von 500 Euro pro Tier herausrücken, also für 1085 Schweine 542.500 Euro. Dagegen argumentierte die Versicherung, es sei nur der Schaden zu ersetzen, ansonsten würde der Züchter mit dem Verlust der Tiere ja noch Profit erwirtschaften. Der Züchter klagte den Restbetrag ein und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (IV ZR 138/00).

Es sei Versicherungen grundsätzlich nicht verboten, für den Fall des Verlusts mehr zu versprechen als nur den Ersatz des Zeitwerts. Wenn eine Versicherung mehr verspreche, sei sie dann allerdings - wie jeder andere Vertragspartner auch - an ihr Leistungsversprechen gebunden. Damit würden die Versicherungsunternehmen keineswegs benachteiligt: Schließlich seien sie alle in der Lage, ihre Interessen durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und sachgerechte Prüfung ihres Risikos zu wahren.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00

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