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Als ihre Segelyacht gestrandet und führerlos in einer Bucht an der Ostseeküste aufgefunden wurde, stellte die alarmierte Eigentümerin fest, dass ihr Mann verschwunden war. Da persönliche Gegenstände des Vermissten an Bord der Yacht gefunden wurden, zählte man zwei und zwei zusammen und ging davon aus, dass der Gatte bei einem Segelunfall ertrunken sei. Später wurde der Verschollene für tot erklärt.
Die Eigentümerin der Yacht hatte eine Wassersport-Unfallversicherung abgeschlossen. Unter anderem war der Tod des Fahrzeugführers, verursacht durch einen Segelunfall, mit 250.000 Euro versichert. Als die Witwe ihren Anspruch geltend machte, verweigerte die Versicherung die Zahlung: Es sei völlig ungeklärt, ob ihr Mann tatsächlich verunglückt und ob dies bei einem Segelunfall mit der Yacht passiert sei.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln muss das Unternehmen die Versicherungssumme auszahlen (5 U 106/99). Da persönliche Gegenstände des Toten auf der Yacht gefunden worden seien, stehe fest, dass dieser das Schiff am Unglückstag aus dem Hafen gesteuert habe. Als Todesursache, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sei, käme nur Selbstmord, der natürliche Tod auf dem Schiff mit nachträglichem Sturz ins Wasser oder das freiwillige Verlassen der Yacht in Betracht.
Zu Gunsten des Versicherungsnehmers schließe man Selbstmord aus. Ein natürlicher Tod sei kaum denkbar, da bei dem schönen Wetter am Unglückstag keine Leiche über Bord gespült worden wäre. Also dürfte der Bootsführer das Schiff lebend verlassen haben. Und es gebe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum er das freiwillig hätte tun sollen. Im Falle einer Panne hätte der Bootsführer jederzeit mittels Bordfunk Hilfe herbeiholen können. Vor diesem Hintergrund sei ein Segelunfall die einzig denkbare Todesursache.
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