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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Der Versicherung ein Rückenleiden verschwiegen

Ein Elektroinstallateur schloss im Sommer 1996 eine private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Das Antragsformular füllte ein Versicherungsagent für ihn aus, der ihm die Gesundheitsfragen vorlas. Der Kunde erwähnte, dass er gelegentlich Rückenprobleme habe, gegen die er von 'seiner Orthopädin jeweils eine Spritze bekomme'. Ungeachtet dessen kreuzte der Agent bei der Frage nach Krankheiten der Wirbelsäule die Antwort 'Nein' an.

Wegen zunehmender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule wurde der Installateur ab November 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben und danach zwei Mal operiert. Als er von der Versicherung die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 190 Euro verlangte, winkte diese ab: Da der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss sein Rückenleiden unterschlagen habe, bekomme er keinen Pfennig.

Der Bundesgerichtshof verurteilte das Unternehmen jedoch zur Zahlung (IV ZR 6/01). Wenn ein Agent das Antragsformular ausfülle, seien nicht die Angaben im Formular ausschlaggebend, sondern die mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers. Und dessen Aussage (bestätigt von der Ehefrau) hielten die Richter für glaubwürdig. Demnach hatte der Agent seinerzeit die Information des Installateurs über seine Rückenprobleme als 'Bagatelle' abgetan. Dies sei eine 'Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe, und die man nicht in den Antrag aufnehmen müsse', habe er geantwortet.

Es sei also keineswegs der Versicherungsnehmer gewesen, der der Versicherung gegenüber sein Leiden verschwiegen oder verharmlost habe, stellten die Richter fest, sondern der Versicherungsagent. Vom Kunden könne man nicht erwarten, dass er den Fachmann darüber belehre, was im Formular vermerkt werden müsse - das gelte erst recht, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen 'verunklare', was dazu im Antrag anzugeben sei.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass nach Vorerkrankungen ausdrücklich gefragt werden muss. Außerdem ist das Versicherungsgespräch zu dokumentieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01
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