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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Uralten Knochenbruch verschwiegen - Unfallversicherung zahlte nicht

Als kleines Mädchen war eine Frau aus dem Kinderbett gefallen: 36 Jahre war das nun schon her und sollte doch noch einmal eine Rolle spielen. Als sich die Frau bei einem Verkehrsunfall am Arm verletzte und Leistungen von ihrer Unfallversicherung beanspruchte, dachte sie beim Ausfüllen der Schadenanzeige nicht an den Knochenbruch am Ellenbogen, den sie sich als Kind beim Sturz aus dem Bett zugezogen hatte.

Daraus wollte ihr die Versicherung einen Strick drehen und zahlte nicht: Die Versicherungsnehmerin habe verschwiegen, dass der Arm schon vorgeschädigt war. Der Frau blieb nichts anderes übrig, als die Gerichte zu bemühen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zu ihren Gunsten (7 U 182/96). Es sei keinerlei Anlass dafür zu erkennen, warum die Frau die Schadenanzeige absichtlich falsch ausgefüllt haben sollte - und nur dann könnte die Versicherung die Leistung verweigern. Dass Kindheitserlebnisse im späteren Erwachsenenalter verblassten, sei nicht gerade selten. Vermutlich habe sich die Frau an ihren 'Kinderbett-Unfall' wirklich nicht mehr erinnert, immerhin liege er ja 36 Jahre zurück.

Außerdem werde im Schadensformular nach früheren Unfällen gefragt, die zu vorübergehender Arbeitsunfähigkeit geführt hätten oder langfristig zu Erwerbsunfähigkeit führen könnten. Die Verletzung am Ellenbogengelenk sei jedoch längst verheilt, wie die Röntgenbilder zeigten, und zwar ohne irgendwelche Spätfolgen. Die Frau habe seit Jahrzehnten keinen Arzt mehr wegen dieses Bruchs aufgesucht. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen der alten Verletzung und den jetzigen Beschwerden der Frau durch den Verkehrsunfall bestehen könnte.


Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 - 7 U 182/96
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