Im Bett geraucht: Nicht immer ist grobe Fahrlässigkeit im Spiel, wenn ein Brand ausbricht

Ein Mann hatte am Samstagmorgen im Bett eine Zigarre geraucht und nach dem Frühstück seine Kölner Wohnung verlassen, um das Wochenende in einer auswärtigen Zweitwohnung zu verbringen. Am Montag wurde er dort in aller Herrgottsfrühe unsanft geweckt: Hausbewohner hatten Feuer in seiner Kölner Wohnung entdeckt und informierten ihn telefonisch. Das Schlafzimmer wurde durch das Feuer weitgehend zerstört.

Später weigerte sich die Versicherung, den Brandschaden zu ersetzen: Da der Versicherungsnehmer durch Rauchen im Bett den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe, müsse sie nichts zahlen.Das Oberlandesgericht Köln nahm den Raucher in Schutz (9 U 117/99). Verursache ein Versicherungsnehmer einen Brand, weil er abends müde ins Bett gehe und 'vor dem Schlafen noch eine rauche', dann treffe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu. Denn in so einem Fall müsse man damit rechnen, mit brennender Zigarette (oder Zigarre) einzuschlafen und die Kontrolle über sie zu verlieren.

Hier liege der Fall aber anders: Wenn jemand in wachem Zustand rauche und, ohne es zu bemerken, Asche oder Glut über dem Bett verliere, sei das nicht als schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten anzusehen, das die Versicherung berechtigen würde, dem Raucher den Versicherungsschutz vorzuenthalten. Es spreche auch nichts dafür, dass der Versicherungsnehmer leichtsinnig irgendwelche Anzeichen eines Schwelbrandes ignoriert habe, als er am Samstag die Wohnung verließ.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2000 - 9 U 117/99
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