Bestohlener Versicherungsnehmer gab Stehlgutliste bei der Polizei zu spät ab

Im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen sind zahlreiche Anweisungen für die Versicherungsnehmer enthalten, wie sie sich im Versicherungsfall zu verhalten haben. Wer diese einfach ignoriert, gefährdet den Versicherungsschutz und schadet sich selbst. Das musste ein Versicherungsnehmer schmerzlich erfahren, in dessen Haus eingebrochen worden war.

Der Dieb hatte einige wertvolle Gegenstände mitgehen lassen (Schmuck, goldene Herrenarmbanduhr, gute Kleidung, technische Geräte). Der Bestohlene meldete den Einbruch der Polizei, vergaß dann aber, die Aufstellung der abhanden gekommenen Gegenstände abzugeben. Die so genannte Stehlgutliste traf bei der Polizei erst Monate später ein. Die Hausratversicherung weigerte sich deshalb, die Sachen zu ersetzen.

Vergeblich klagte der Versicherungsnehmer sein Geld ein - das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (9 U 41/00). Die Polizei habe den Bestohlenen mehrfach an die Stehlgutliste erinnert und ihm mitgeteilt, er erschwere die Ermittlungen. Trotzdem habe der Versicherungsnehmer seine Schadensaufstellung viel zu spät und dann auch noch so unvollständig abgegeben, dass man ihr den genauen Umfang des Schadens nicht habe entnehmen können. Damit habe er seine Pflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen verletzt, zur Aufklärung des Schadensfalls beizutragen, und verliere den Versicherungsschutz.

Ohne Stehlgutliste könne die Polizei Dieben nicht auf die Spur kommen. Eine gezielte Sachfahndung sei nur möglich, wenn der Bestohlene die Gegenstände vollständig aufzähle und diese konkret beschreibe. Die Pflicht, sofort eine Liste abzugeben und die gestohlenen Sachen genau zu beschreiben, solle zudem dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht nachträglich aufbausche, um von der Versicherung mehr Geld zu kassieren.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2000 - 9 U 41/00

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