| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte er mit seiner Klage gegen die Versicherung keinen Erfolg (20 U 170/00). Als Pensionsinhaber habe er viele Arbeiten ausgeführt, die er jetzt auch noch erledigen könne, so das OLG (z.B. Frühstück für die Gäste zubereiten, Einkaufen, organisatorische Tätigkeiten).
Und betrachte man seine Speisekarte, komme man zu dem Ergebnis, dass für die Zubereitung der meisten Gerichte nur handwerkliches und praktisches Geschick gefragt sei und nicht der Geschmackssinn. Nur bei wenigen Gerichten - so vielleicht beim Filet Stroganoff - müsse man wirklich abschmecken. Kurzgebratene Stücke Fleisch oder Toastgerichte erforderten dagegen in erster Linie handwerkliches Geschick.
Um seinen Betrieb fortzuführen, hätte es gereicht, gelegentlich eine Person mit intaktem Geschmacksvermögen (z.B. seine Ehefrau) hinzuzuziehen. Schließlich sei er kein Spitzenkoch gewesen, dessen berufliche Existenz sich auf die Fähigkeit gründe, 'feinste Nuancen in Speisen reproduzieren zu können'. So viel Geschmackssinn wie eine durchschnittliche Hausfrau habe er allemal noch - jedenfalls laut Gutachten eines Experten. Bei einer Gaststätte dieser Kategorie bedeute dies keinen Nachteil für die Qualität des Essens. Berufsunfähig sei der Koch deshalb noch längst nicht.
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