Rennpferd bockte: Haftung des Tierhalters für die Verletzung einer Reiterin

Eine Amateur-Rennreiterin wurde verletzt, als sie - unter Aufsicht eines Trainers - ein Reitpferd in der Pferdebox zum Aufsitzen vorbereitete. Die Haftpflichtversicherung des Pferdehalters sah keinen Anlass, Schadenersatz zu leisten. Sie berief sich auf ein Mitverschulden der Verletzten, die sich bewusst besonderer Gefahr ausgesetzt habe. Es blieb der Frau nichts anderes übrig, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhalf ihr zu Schadenersatz (14 U 212/99). Der Besitzer des Pferds müsse - ohne dass es auf sein Verschulden ankomme - für die Folgen des Unfalls einstehen. Zwar setzten sich Reiter freiwillig den Gefahren der Pferdenatur aus. Trotzdem hafte der Halter für das typische, unberechenbare Verhalten seines Tiers und dessen Folgen.

Anders liege der Fall nur, wenn der Reiter ein erhöhtes Risiko eingehe - wie z.B. bei der Fuchsjagd, beim Springen oder Dressurreiten -, erhöht im Vergleich zu den Gefahren eines normalen Ritts durch freies Gelände. Entgegen der Behauptung der Versicherung treffe das jedoch hier nicht zu: Die Morgenarbeit mit einem Rennpferd unter Aufsicht eines Trainers sei nicht sonderlich gefährlich, es habe sich um die übliche Prozedur der Vorbereitung zum Ausritt gehandelt.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2000 - 14 U 212/99
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