Als sich der Schweinezüchter das Geld von seiner Haftpflichtversicherung zurückholen wollte, verwies das Unternehmen auf den Versicherungsvertrag: Darin stand, Sachschäden durch Krankheiten verkaufter Tiere seien vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wollte sich der Schweinezüchter nicht abfinden und zog vor Gericht, da er die betreffende Klausel für unwirksam hielt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte jedoch keine Bedenken gegen die Regelung, die klar formuliert sei (2 U 2/00). Für jeden Versicherungsnehmer sei eindeutig erkennbar, dass Sachschäden durch Tierkrankheiten prinzipiell nicht gedeckt würden. Zwar enthalte der Vertrag auch den Zusatz, der generelle Ausschluss vom Versicherungsschutz gelte nur, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle.
Eben dies habe der Schweinezüchter jedoch nicht zweifelsfrei widerlegen können, fand das Gericht. Sein Geschäftsführer habe im Prozess zwischen Landwirt und Züchter nämlich eingeräumt, die Tiere seien bereits vor der Lieferung infiziert gewesen. Also liege der Verdacht nahe, der Schweinezüchter habe vorsätzlich gehandelt.
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2000 - 2 U 2/00
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