Neue Schweine infizieren Viehbestand eines Landwirts: Haftpflichtversicherer des Schweinezüchters muss nicht zahlen

20 tragende Sauen hatte ein Landwirt aus Oldenburg gekauft, um seinen Viehbestand aufzustocken. Als die Schweine auf dem Hof ankamen, stellte sich heraus, dass sie mit der Aujeszkyschen Krankheit infiziert waren. Die Diagnose kam jedoch zu spät, in kürzester Zeit waren auch die eigenen Tiere des Bauern verseucht. Dafür verlangte er rund 15.000 Euro Schadenersatz vom Verkäufer der Tiere, die er nach einem Rechtsstreit auch erhielt.

Als sich der Schweinezüchter das Geld von seiner Haftpflichtversicherung zurückholen wollte, verwies das Unternehmen auf den Versicherungsvertrag: Darin stand, Sachschäden durch Krankheiten verkaufter Tiere seien vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wollte sich der Schweinezüchter nicht abfinden und zog vor Gericht, da er die betreffende Klausel für unwirksam hielt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte jedoch keine Bedenken gegen die Regelung, die klar formuliert sei (2 U 2/00). Für jeden Versicherungsnehmer sei eindeutig erkennbar, dass Sachschäden durch Tierkrankheiten prinzipiell nicht gedeckt würden. Zwar enthalte der Vertrag auch den Zusatz, der generelle Ausschluss vom Versicherungsschutz gelte nur, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle.

Eben dies habe der Schweinezüchter jedoch nicht zweifelsfrei widerlegen können, fand das Gericht. Sein Geschäftsführer habe im Prozess zwischen Landwirt und Züchter nämlich eingeräumt, die Tiere seien bereits vor der Lieferung infiziert gewesen. Also liege der Verdacht nahe, der Schweinezüchter habe vorsätzlich gehandelt.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2000 - 2 U 2/00

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