| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Ein Mofa-Fahrer fuhr an einem schönen Nachmittag im Juli eine Landstraße entlang. Plötzlich lenkte er nach links, um zu einer Gaststätte abzubiegen, die in seiner Fahrtrichtung gesehen links von der Straße lag. Im gleichen Moment näherte sich ein entgegenkommendes Auto und stieß mit dem Mofa zusammen.
Der Mofa-Fahrer erlitt schwere Kopfverletzungen und starb an Ort und Stelle. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille. Erfolglos versuchte seine Schwester, die Bezugsberechtigte seiner Unfall-Zusatzversicherung war, die vereinbarte Summe von der Versicherung zu bekommen.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte zunächst fest, dass in der Regel der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Alkoholgehalt ab 1,1 Promille einen Unfall verursacht (10 U 1274/00). Sprächen die Unfallumstände jedoch für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers, müsse die Versicherung auch bei einem Wert unter 1,1 Promille nicht zahlen.
Und das treffe hier zu: Der Versicherungsnehmer sei plötzlich nach links abgebogen, ohne abzubremsen oder ein Handzeichen bzw. ein Blinkzeichen zu geben. Dabei habe sich der Gegenverkehr schon so weit genähert, dass eine Kollision absehbar gewesen sei.
Obwohl die Sicht gut gewesen sei und die Straße schnurgerade, habe der Mofa-Fahrer den entgegenkommenden Wagen offenbar übersehen. Oder er habe ihn sogar gesehen, aber die Entfernung völlig falsch eingeschätzt. In jedem Fall handle es sich um einen gravierenden Fahrfehler, der nur durch Alkoholkonsum zu erklären sei.
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