Schmuckkoffer bei Präsentation geklaut: Kein Versicherungsschutz für grob fahrlässiges Verhalten eines Schmuckvertreters

Der Vertreter eines deutschen Herstellers von hochwertigem Schmuck reiste in die Schweiz, um dort in einem Juweliergeschäft die neue Kollektion zu präsentieren. Der Laden lag in einem Einkaufszentrum, das in offener Bauweise gestaltet war: Ein Geschäft ging in das andere über, es gab keine 'klassische' Ladentüre, nur einen offenen Eingang. Fünf Koffer mit wertvoller Ware hatte der Vertreter dabei, die Vorführung dauerte mehrere Stunden.

Diejenigen Musterkoffer, deren Inhalt er schon vorgezeigt hatte, stellte der Schmuckvertreter schräg hinter sich auf den Fußboden, zwischen seinen Stuhl und den offenen Zugang zum Geschäft. Ein Musterkoffer mit Schmuck im Wert von über 50.000 Euro verschwand. Vergeblich wandte sich der Schmuckhersteller wegen des Diebstahls an seine Versicherung: Für so einen Leichtsinn gebe es keinen Versicherungsschutz, hieß es.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Versicherung Recht und wies die Zahlungsklage des Unternehmens ab (20 U 138/00). Für grob fahrlässiges Verhalten hafte die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen nicht. Es sei zwar in der Schmuckbranche üblich, gleichzeitig mehrere Koffer zu präsentieren, räumte das OLG ein.

Wenn man aber schon so verfahre - was in einem offenen Einkaufszentrum ohnehin schon ein gewisses Risiko bedeute -, dürfe man Musterkoffer von hohem Wert nicht an einem so leicht erreichbaren Punkt abstellen. Zumindest hätte der Schmuckvertreter die Koffer vor sich - zwischen den Verkaufstischen und dem Kassenbereich - postieren müssen, wo er sie im Blick gehabt hätte.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2001 - 20 U 138/00

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