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Ein Selbstmord im Dienstfahrzeug löst makabren Rechtsstreit um Leistungen von der Vollkaskoversicherung aus
Sein Arbeitgeber hatte dem Angestellten einen Ford Mondeo als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Den Wagen nutzte der Mitarbeiter allerdings nicht so, wie es vorgesehen war: Er beging im Auto Selbstmord.Das Blut verteilte sich über den Fahrersitz und im Fußraum, in Folge dessen bildete sich starker Geruch. Ein Sachverständiger stellte einen Totalschaden fest und taxierte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 5.000 Euro. Vergeblich bemühte sich der Unternehmer, der für den Ford eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, um Schadenersatz vom Versicherer.
Nach den Versicherungsbedingungen bekomme der Fahrzeughalter nur Ersatz für Unfallschäden, stellte das Amtsgericht Münster fest (5 C 5508/99). Hier liege aber kein Unfall vor. Der Selbstmord des Angestellten habe den Wagen nicht unmittelbar beschädigt durch 'mechanische Gewalt', sondern nur mittelbar durch Ausfließen des Bluts. Dies stelle kein 'plötzlich mit mechanischer Gewalt' auf das Auto 'einwirkendes Ereignis' dar (so wird Unfall in den Versicherungsbedingungen definiert), deshalb müsse die Versicherung nicht zahlen.
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