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Muttermal-Operationen verschwiegen - Lebensversicherung zahlte nicht

Vorab: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz von 2008 darf der Versicherer Ihnen bei den Gesundheitsfragen keine offenen Fragen nach Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand mehr stellen. Aus diesem Grund präzisieren die Versicherungen im Versicherungsantrag die Fragen sehr genau. [Mehr hierzu im Artikel Gesundheitsfragen und falsche Angaben gegenüber der BU-Versicherung]. Das nachstehend kurz beschriebene Urteil des Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2000 - 10 U 1950/99 erging noch zum alten Recht.

'Sie sind doch gesund, oder?' So oder ähnlich mag die Frage des Versicherungsagenten gelautet haben, als er für einen jungen Mann den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vorbereitete. Was er nicht erfuhr: Beim Antragsteller waren schon drei Mal Muttermale entfernt und feingeweblich untersucht worden.

Drei Monate, bevor er den Antrag stellte, hatten die Ärzte bei ihm Lymphknoten ausgeräumt. Der junge Mann verstarb ein Jahr später an Hautkrebs. Als seine Ehefrau die Auszahlung der Versicherungssumme verlangte, stieg die Lebensversicherung aus dem Vertrag aus. Die Witwe trat ihren Anspruch an die Schwiegereltern ab, die es mit einer Klage gegen die Versicherung versuchten - vergeblich.

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, das Unternehmen müsse nicht zahlen (10 U 1950/99). Denn der Versicherungsnehmer habe der Versicherung Tatsachen verschwiegen, die für deren Entscheidung über den Abschluss des Vertrags von erheblicher Bedeutung gewesen wären. Operationen an Muttermalen seien keine Kleinigkeiten, sie könnten immer auch bedeuten, dass bösartige Hautveränderungen bestünden. Es sei allgemein bekannt, wie überaus gefährlich der so genannte schwarze Hautkrebs (malignes Melanom) sei. Auch der Sohn der Kläger müsse über das Risiko Bescheid gewusst haben: Immerhin habe er einige Wochen vor dem Abschluss der Lebensversicherung mit einem Professor über eine vorsorgliche Radio- oder Chemotherapie gesprochen.

Unter diesen Umständen habe er nicht behaupten dürfen, er sei gesund - selbst wenn die Ärzte nach den Eingriffen jeweils 'Entwarnung' gegeben hätten. Wenn sich die Verdachtsmomente häuften, müsse dies der Versicherer des Sterbefallrisikos erfahren. Es sei dessen legitimes Interesse, das Risiko genau zu prüfen, bevor er den Versicherungsschutz übernehme.

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