Grob fahrlässig verursachter Wasserschaden

Nachdem im Haus eines Ehepaars die Waschmaschine ausgelaufen war, gab es Zoff mit der Versicherung. Die Hausbesitzer hatten eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, für den Schaden (laut Schätzung über 40.000 Euro) aufzukommen.

Begründung: Die Hausbesitzer hätten sich an dem fraglichen Wochenende auf dem Campingplatz aufgehalten, die Waschmaschine nicht beaufsichtigt und den Schaden daher grob fahrlässig verursacht. Dies wurde von dem Ehepaar heftig bestritten: Der Wasserschaden sei bereits am Freitag entstanden, als der Ehemann kurz aus dem Haus gegangen sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Schilderung der Hausbesitzer für glaubwürdig und verurteilte die Versicherung dazu, den Wasserschaden zu regulieren (10 U 1124/99). Dass die Versicherungsnehmer tatsächlich die Waschmaschine in Gang gesetzt und dann 'ins Wochenende gefahren' seien, habe das Unternehmen nicht beweisen können. Es stehe dagegen fest, dass sich der Ehemann am Freitag versehentlich ausgeschlossen habe, dann vergeblich eine Weile auf seine Mieterin gewartet und schließlich einen Schlüsseldienst bemüht habe.

Wenn der Versicherungsnehmer Haus oder Wohnung zwei bis drei Stunden verlasse - was etwa der Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang entspreche -, könne von grob fahrlässigem Verhalten nicht die Rede sein. Nach dem heutigen technischen Standard von Anschlüssen und Waschmaschinen genüge es, wenn der Versicherungsnehmer die Maschine kurz nach Beendigung des Waschvorgangs ausschalte.

Das müsse allerdings sichergestellt werden: Bleibe die Maschine nach dem Waschvorgang längere Zeit eingeschaltet und stehe so unnötig lange unter Druck, handle es sich um ein Versäumnis, das als grob fahrlässig einzustufen sei. Für einen so entstandenen Wasserschaden müsste das Versicherungsunternehmen nicht einspringen.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2001 - 10 U 1124/99
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