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Vorerkrankungen verschwiegen

Versicherter kann sich nicht auf Datenschutz berufen

Ein Kunde verschwieg beim Abschluss einer Krankentagegeldversicherung, dass er an zahlreichen, auch an chronischen Krankheiten wie Diabetes litt. Als er erneut erkrankte und nicht arbeiten konnte, weigerte sich die Versicherung, den Verdienstausfall zu übernehmen. [Mehr zum Thema im Ratgeber Krankentagegeldversicherung].

Sie hatte Verdacht geschöpft und Informationen bei den behandelnden Ärzten und bei der früheren Versicherung des Mannes eingeholt. Seine Vorerkrankungen kamen ans Licht: Die Versicherung kündigte wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag.

Der Versicherungsnehmer klagte das Krankentagegeld ein. Der Versicherer habe die Informationen über ihn in rechtswidriger Weise bekommen, argumentierte er, denn er habe der früheren Versicherung nicht erlaubt, Auskünfte zu erteilen. Dieses Vorgehen widerspreche dem Datenschutz, deshalb dürften die Auskünfte über seine Krankengeschichte nicht berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies seine Klage jedoch ab (8 U 1307/00).

Es sei das gute Recht der Versicherung, sich vor derartigen Täuschungsmanövern zu schützen und so im Interesse aller Versicherten unnötige Tariferhöhungen zu vermeiden. Dass zu diesem Zweck Informationen ausgetauscht würden, sei nicht zu beanstanden:

Wenn der Verdacht bestehe, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht und/oder wichtige Fakten unterschlagen habe, müsse sein Recht auf Schutz seiner Krankheitsdaten zurücktreten. Ansonsten würde aus dem Datenschutz ein Tatenschutz.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2000 - 8 U 1307/00

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass nach Vorerkrankungen ausdrücklich gefragt werden muss. Außerdem ist das Versicherungsgespräch zu dokumentieren.

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