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Von der Versicherung wollte er deshalb (über die schon 1981 erhaltenen 15.000 Euro hinaus) ein weiteres Schmerzensgeld von 38.000 Euro kassieren. Es handelte sich um einen der ganz seltenen Fälle, in denen ein Unfallopfer erneut den beschwerlichen Gang zu den Gerichten wagt, obwohl die Beweislage mit der Zeit immer schwieriger wird. Das Landgericht in der ersten Instanz war großzügig und sprach die verlangte Summe zu.
Das Oberlandesgericht München hielt sich an die in Deutschland immer noch übliche bescheidenere Bemessung und kürzte den Nachschlag auf 15.000 Euro (10 U 4856/97). Als 1981 die Höhe des Schmerzensgelds festgelegt wurde, waren als Unfallfolgen bereits eine Verkürzung des Beins um 1,5 cm, eine leichte Gehbehinderung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent berücksichtigt worden.
Als (wahrscheinlich eintretende) künftige Folgen wurden damals auch Abnutzungserscheinungen in den Gelenken (Arthrosen) und Durchblutungsstörungen (mit)abgegolten. Trotzdem gab es nach so vielen Jahren in diesem Fall noch einen Nachschlag, denn die Knochenmarksentzündung und ihre Folgen waren 1981 nicht vorhersehbar; auch die jetzt noch einmal deutlich verminderte Gehfähigkeit, die (von einem Sachverständigen bescheinigte) völlige Berufsunfähigkeit und die seelischen Qualen des Unfallopfers gingen nun in die Bemessung des Schmerzensgelds ein.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 - 10 U 4856/97
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