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In der Zwischenzeit räumten Diebe ihre Wohnung aus. Als die Frau später von ihrer Versicherung - ihre Hausratversicherung enthielt auch eine Versicherung gegen Einbruch - Entschädigung für den Schaden verlangte, verweigerte diese jede Zahlung. Die Versicherungsnehmerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie das Fenster in Kippstellung gelassen habe.
Grobe Fahrlässigkeit
Redaktionelle Anmerkung: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz].
Das Oberlandesgericht Hamm entschied den Streit zugunsten der bestohlenen Hundebesitzerin (20 U 149/98). Ein Fenster in Kippstellung zu lassen sei, auch wenn die Wohnung im Erdgeschoss liege, nicht generell als grob fahrlässig anzusehen. Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an, vor allem darauf, wie lange der Wohnungsbesitzer wegbleibe. Ein grobes subjektives Fehlverhalten der Frau sei nicht festzustellen: Sie sei nur infolge eines Zufalls länger weg gewesen als geplant und habe in dieser Situation an das offen stehende Fenster nicht mehr gedacht.
Das sei vielleicht leichtsinnig, aber noch nicht grob fahrlässig. Dass diese Sorglosigkeit und die Dauer ihrer Abwesenheit tatsächlich die Ursache des Einbruchs gewesen sei, habe die Versicherung außerdem nicht beweisen können. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Täter den Diebstahl begangen habe, unmittelbar nachdem die Frau mit ihrem Hund die Wohnung verlassen habe.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 1998 - 20 U 149/98
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