Geschäft mit dem Tod

Durch Blankounterschrift kommt kein Vertrag über eine Lebensversicherung zustande
Ein Versicherungsvermittler war im Antragsformular einer Risikolebensversicherung über eine Summe von 6 Mio. US-Dollar als Bezugsberechtigter eingetragen. Versicherte Person war ein Rabbiner und Geschäftsmann (mit amerikanischer und israelischer Staatsangehörigkeit), der gegenüber der Versicherung niemals selbst in Erscheinung trat. Nach Auskunft des Vermittlers hatte der Händler das Formular blanko unterschrieben und alle weiteren Schritte (die Ausfüllung des Formulars incl. der Versicherungssumme und später die Überweisung der Beiträge) ihm überlassen.

Zwei Jahre nach Vertragsschluss fand man in einem Hotel einen Toten, bei dem es sich nach Angaben des Versicherungsvermittlers um den Versicherten handelte. Der Bezugsberechtigte verlangte die Versicherungssumme, deren Auszahlung die Versicherung allerdings verweigerte:

Die Identität des Verstorbenen mit der versicherten Person sei einerseits unklar; sollte der Tote tatsächlich der Rabbiner gewesen sein, könne man andererseits aber davon ausgehen, dass er vom Bezugsberechtigten oder dessen Komplizen umgebracht worden sei. Obwohl die Versicherung trotz Blankounterschrift den Vertrag zunächst akzeptiert hatte, focht sie nun den Versicherungsvertrag deswegen an.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch die Blankounterschrift des Verstorbenen kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist (IV ZR 306/97). Wenn bei einer Lebensversicherung Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch seien oder die versicherte Person am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligt sei, müssten gewisse Vorsichtsmaßregeln eingehalten werden, um die Spekulation mit dem Leben anderer von vornherein auszuschließen.

Es müsse gewährleistet sein, dass die zu versichernde Person sich der Gefahr bewusst sei (d.h. der Gefahr, dass der Versicherungsfall vom Bezugsberechtigten herbeigeführt werden könnte, um die Versicherungssumme zu kassieren) und das Risiko bedacht habe, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt.

Der Vermittler hätte durch eine schriftliche Vollmacht des Versicherten belegen müssen, dass er als dessen Vertreter dazu befugt war, das Antragsformular auszufüllen. Aus der schriftlichen Einwilligung müsse in solchen Fällen klar hervorgehen, dass der versicherten Person alle Umstände bekannt seien, von denen ihr Risiko abhänge: die Höhe der Versicherungssumme, die Dauer der Versicherung, wer Versicherungsnehmer und wer Bezugsberechtigter sei. Daran fehle es hier, deshalb sei der Vertrag nichtig - dass die Versicherung den Versicherungsschein ausgestellt und die Prämien kassiert habe, ändere daran nichts.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97

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