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Das Amtsgericht Hannover gab ihr recht (546 C 13772/98). Wenn ein Versicherungsfall unmittelbar drohe und der Versicherte etwas unternehme, um dessen Eintreten zu verhindern, sei die Versicherung verpflichtet, die Kosten einer solchen "Rettungsmaßnahme" zu übernehmen. Klar sei, dass der Autofahrer Schaden durch einen Diebstahl habe abwenden wollen.
Trotzdem müsse er die Kosten dafür selbst tragen, denn: Nicht jede Maßnahme, die ganz allgemein der Schadensverhütung und Vorbeugung diene, sei als "Rettungsmaßnahme" einzustufen. Der Autodiebstahl habe hier keineswegs "unmittelbar bevorgestanden", das Eintreten des Versicherungsfalls also nicht "unmittelbar gedroht". Selbst wenn der Dieb über Schlüssel und Papiere verfüge, müsse er nämlich das dazu gehörige Auto erst noch finden.
Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. Dezember 1998 - 546 C 13772/98
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