Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners argumentierte - wie meist in solchen Fällen - knallhart: Die kleineren Verletzungen seien längst ausgeheilt, seine psychischen Ausfallerscheinungen nicht unfallbedingt. Entweder habe der Verletzte nach dem banalen Unfallereignis entsprechende Symptome vorgetäuscht, um sich Versicherungs-, Renten- und Haftpflichtleistungen zu erschleichen. Oder es handle sich um eine anlagebedingte neurotische Fehlentwicklung, für die der Schädiger bzw. sie, die Versicherung, nicht einzustehen habe. Es kam zu einem langwierigen Gerichtsverfahren mit mehreren Gutachten.
Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Mann 12.500 Euro Schmerzensgeld zu (13 U 98/95). Er habe zwar eine Hirnschädigung als Ursache seiner Wesensveränderung nicht voll und ganz beweisen können. Das sei aber kein Grund, ihm Schmerzensgeld zu verweigern, da unbestritten eine Gesundheitsschädigung durch den Unfall vorliege (Gehirnerschütterung und Wirbelsäulenverletzung). Wenn mit "hinreichender Gewissheit" feststehe, dass die psychischen Ausfallerscheinungen ohne den Unfall nicht eingetreten wären, genüge das.
Der Schädiger und seine Versicherung könnten sich "ihr Unfallopfer" nicht aussuchen. Wenn der Verletzte (z.B. wegen einer Vorerkrankung) besonders schadensanfällig sei, habe der Schädiger für den entsprechend höheren Schaden aufzukommen. Für seelisch bedingte Folgeschäden müsse er grundsätzlich auch dann einstehen, wenn der Verletzte schon vor dem Unfall einen psychischen Knacks weghatte.
Jedenfalls sei der Mann sei schon Stunden nach dem Unfall, einem Aufprall von großer Wucht, wegen eines psychotischen Erscheinungsbildes intensivmedizinisch behandelt worden. Daß er das von den Gutachtern festgestellte seelische Krankheitsbild nur vorgetäuscht haben könnte, hielt das Gericht für abwegig.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1998 - 13 U 98/95
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