Im Alter von 46 Jahren kündigte ein Mann seinen Vertrag mit einem privaten Krankenversicherer und verlangte von der Versicherung, den auf ihn entfallenden Anteil dieser Rückstellungen (knapp 15.000 Euro) später auszuzahlen oder auf ein anderes Versicherungsunternehmen seiner Wahl zu übertragen, wenn er 65 Jahre alt geworden sei. Seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das Bundesgerichtshof sah für diesen Anspruch nirgends eine Rechtsgrundlage (IV ZR 192/98). Die Versicherungsunternehmen bildeten die Rückstellungen für die Gesamtheit aller Versicherten eines jeweiligen Tarifs; sie sollten allen Kunden zugute kommen, die nach dem 65. Lebensjahr bei dem Unternehmen noch versichert seien.
Wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Unternehmen den Tarif wechseln, bekomme er die bis dahin angesammelte Altersrückstellung für den neuen Tarif gutgeschrieben. Für den Fall einer Kündigung des Versicherungsnehmers sei eine Auszahlung der Rücklagen aber weder im Gesetz, noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen.
| Hinweis: Die Gesundheitsreform erlaubt ab 2009 in eingeschränktem Maße die so genannte Portabilität der Altersrückstellungen. |
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98
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