Taxifahrer zusammen geschlagen

Ein Mann bestellte in einer Gaststätte ein Taxi. Als der Taxifahrer kam, ließ er seinen Fahrgast etwas warten und telefonierte mit einem Mitarbeiter. Dem Fahrgast passte das nicht. Er fühlte sich durch die Anruferei "beleidigt". Als der Taxifahrer ihn fragte, ob er nun mit dem Taxi fahren wolle oder nicht, bekam er zur Antwort "mit so einem Arschloch fahre ich nicht". Dann aber wurde es ernst. Kaum hatte sich der Taxifahrer verabschiedet und umgedreht, bekam er schon den ersten Schlag. Er wurde mit den Worten angeherrscht: "Du wirst mich jetzt fahren" und regelrecht verprügelt.

Als der Taxifahrer seine Rechtsschutzversicherung für einen Schadenersatzprozess gegen den Schläger einschalten wollte, bekam er eine Abfuhr, denn er hatte eine Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger abgeschlossen: Nach den Versicherungsbedingungen bekomme er Rechtsschutz nur für Schadensfälle privater Natur, nicht aber für Schadensfälle, die mit der Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stünden.

Das bekam der Taxifahrer auch vom Landgericht Aachen zu hören (5 S 397/97). Er habe die Gaststätte nicht als Privatmann, sondern wegen der Taxibestellung betreten. Auch der Streit habe sich um die Taxifahrt gedreht. Die anschließende Schlägerei stehe also in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, man habe ihn gezielt als Taxifahrer angegriffen. Deshalb müsse die Versicherung nicht einspringen.

Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. März 1998 - 5 S 397/97

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