Als der Taxifahrer seine Rechtsschutzversicherung für einen Schadenersatzprozess gegen den Schläger einschalten wollte, bekam er eine Abfuhr, denn er hatte eine Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger abgeschlossen: Nach den Versicherungsbedingungen bekomme er Rechtsschutz nur für Schadensfälle privater Natur, nicht aber für Schadensfälle, die mit der Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stünden.
Das bekam der Taxifahrer auch vom Landgericht Aachen zu hören (5 S 397/97). Er habe die Gaststätte nicht als Privatmann, sondern wegen der Taxibestellung betreten. Auch der Streit habe sich um die Taxifahrt gedreht. Die anschließende Schlägerei stehe also in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, man habe ihn gezielt als Taxifahrer angegriffen. Deshalb müsse die Versicherung nicht einspringen.
Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. März 1998 - 5 S 397/97
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