Versicherungsschutz für Adventskranzbrand

Brennenlassen von Kerzen ohne Aufsicht ist nicht immer grob fahrlässig
Der vorweihnachtliche Frieden war gestört: Die Kerzen des Adventskranzes brannten noch, als die ganze Familie zu einem Besuch beim Onkel aufbrechen wollte - nur der zehnjährige Sohn weigerte sich beharrlich, der Mutter zu folgen. Zwei kleinere Geschwister liefen schon zum Auto, das vor dem Haus stand; im Auto wartete bereits der Vater auf die Familie und hupte ungeduldig.

Es kam, wie es kommen musste: Die Mutter schob eilig den renitenten Knaben aus der Tür und vergaß den Adventskranz, der wenig später zu brennen anfing. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Begründung: Die Ehefrau des Versicherungsnehmers habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, das koste den Versicherungsschutz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg zeigte dagegen mehr Verständnis für den vorweihnachtlichen Schadensfall (2 U 161/99). Allerdings habe sich die gestresste Mutter sehr nachlässig verhalten, indem sie die Wohnung verließ, ohne die Kerzen zu löschen.

Trotzdem: Der Versicherungsschutz entfalle nur bei "schlechterdings unentschuldbarem Verhalten", und das treffe angesichts der besonderen Umstände nicht zu. Die Frau sei sich der Gefahr durch die brennenden Kerzen durchaus bewusst gewesen und habe diese vor der Abfahrt löschen wollen. Davon sei sie aber durch die heftige Auseinandersetzung mit ihrem sonst braven Sohn abgelenkt worden.

Die Richter beriefen sich ausdrücklich auf einen ähnlichen Fall, bei dem eine andere Mutter auf richterliches Wohlwollen gestoßen war: Diese hatte an Weihnachten vergessen, brennende Kerzen zu löschen, als ihr krankes Kind quengelte und sie mit ihm vor das Haus ging, um einen neuen Puppenwagen "einzuweihen". In beiden Fällen musste die Versicherung schließlich doch zahlen.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1999 - 2 U 161/99

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