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Betrunkener Mopedfahrer versucht, Kaskoentschädigung zu retten

Auf völlig gerader Strecke kam ein Mopedfahrer nachts von der Straße ab, verunglückte und landete schließlich schwer verletzt im Krankenhaus. Bei einer Blutentnahme wurde festgestellt, dass der Mann reichlich "gebechert" hatte: Über 1,1 Promille wurden gemessen, was für absolute Fahruntauglichkeit zur Unfallzeit spricht. Die Kaskoversicherung berief sich deshalb auf eine Alkohol bedingte Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers, was Leistungen aus dem Versicherungstopf ausschließt.

Das Kammergericht in Berlin lehnte das Gesuch des Mannes, Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Versicherung zu bewilligen, ab, weil sie keinerlei Aussicht auf Erfolg habe (6 W 8026/97). Um den Versicherungsschutz zu retten, hatte sich der Mopedfahrer eine ziemlich hanebüchene Geschichte einfallen lassen:

Der Unfall sei durch einen auf der Straße liegenden Ast verursacht worden, das Vorderrad sei dann blockiert gewesen. Getrunken habe er nicht etwa vor der Fahrt, vielmehr habe er nach dem Unfall eine (wie durch ein Wunder heil gebliebene) Whiskyflasche geöffnet und einen kräftigen Schluck genommen - und das trotz schwerster Verletzungen und halbseitig gelähmt! Eigentümlicherweise konnte die Polizei am Unfallort keine Flasche finden.

Der Unfallverlauf spreche für sich, meinten dagegen die Richter: Wenn jemand auf einer geraden Strecke ohne die geringste Schwierigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verliere, müsse er betrunken gefahren sein. Im übrigen müsse die Versicherung auch deshalb nicht zahlen, weil er in seiner Unfallanzeige die Blutprobe verschwiegen habe.

Wer zum Unfall falsche Angaben mache, verliere den Versicherungsschutz. Dass er die Blutprobe in der Klinik nicht wahrgenommen hatte, wie der Mopedfahrer behauptete, nahmen ihm die Richter nicht ab: Immerhin habe der Mann sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall ansonsten minutiös schildern können.

Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 16. Januar 1998 - 6 W 8026/97

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