Versicherungsnehmer lehnt Spurensicherung ab
Dazu kam es aber nicht: Eine zweite Tatortbesichtigung lehnte das Ehepaar kategorisch ab und teilte der Polizei schriftlich mit, sie möge die weitere Korrespondenz mit dem Anwalt abwickeln. Auf diesen Umstand berief sich dann die Hausratversicherung, von der das Ehepaar den Schaden ersetzt haben wollte, und verweigerte jede Zahlung: Ein Versicherungsnehmer sei verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu mindern. Also müsse er auch die Polizei dabei unterstützen, die (angeblich) gestohlenen Sachen zu finden.
Das Oberlandesgericht Celle beurteilte die Sache ebenso und erklärte, die Versicherung sei von ihrer Leistungspflicht befreit (8 U 92/98). Fraglich sei bereits, wie der ehemalige Mieter unbemerkt Möbel weggeschafft haben sollte, für deren Transport ein Lastwagen nötig gewesen wäre. Aber selbst wenn sich alles so abgespielt haben sollte, wie es das Ehepaar behauptete, hätten die beiden jedenfalls (selbst oder durch eine Vertrauensperson) der Polizei eine zweite Tatortbesichtigung und Spurensuche im Haus ermöglichen müssen.
Bei Straftaten (Diebstahl) ist die Polizei zu unterstützen
Nur so hätte man den Tatverdacht gegen den früheren Mieter erhärten und eventuell sogar das Diebesgut sicher stellen können. Jeder Versicherungsnehmer müsse, wenn er bestohlen worden sei, die polizeiliche Fahndung fördern - und zwar über die Diebstahlsanzeige und die Abgabe einer Liste der gestohlenen Gegenstände hinaus.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1999 - 8 U 92/98
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