Diese habe zu Recht die Leistung verweigert, erklärte das Amtsgericht Mainz (82 C 296/98). In den Versicherungsbedingungen seien ausdrücklich Schäden durch "allmähliche Einwirkung" von "Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gegen diese Klausel sei auch nichts einzuwenden, denn bei allmählich sich entwickelnden Schäden seien Schadensursache und -verlauf regelmäßig schwer zu rekonstruieren. Die Ausschlussklausel diene also der Klarheit der Vertragsbedingungen.
Und dass es sich hier um einen Schaden durch "allmähliche Einwirkung" handle, stehe zweifelsfrei fest: Die Schwarzfärbung des Holzes könne nur so entstanden sein, dass sich Feuchtigkeit über längere Zeit auf einem Fleck gesammelt und nach und nach auf den Boden eingewirkt habe. Ein versiegelter Parkettboden werde nicht innerhalb kurzer Zeit schwarz.
Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16. November 1998 - 82 C 296/98
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