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Kurz vorher eingeholtes Wertgutachten weckt Zweifel an Diebstahl

Im Mai 1995 kaufte eine Frau für 5.500 Euro einen Wagen. Fünf Jahre später beauftragte sie einen Kfz-Sachverständigen damit, ein Wertgutachten zu erstellen. Der Experte ermittelte erstaunlicherweise einen Wiederbeschaffungswert von 9.000 Euro. Kurz darauf meldete die Autobesitzerin ihrer Kfz-Versicherung, das Auto sei gestohlen worden, und verlangte den Schaden ersetzt. Der Versicherer glaubte ihr nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die Autobesitzerin für unredlich und ersparte dem Versicherer die Zahlung (7 U 206/01). Fünf Jahre nach dem Kauf des Wagens habe die Versicherungsnehmerin ein Wertgutachten anfertigen lassen, ohne dafür einen plausiblen Grund angeben zu können.

Dass sie die Verkehrssicherheit des Autos habe prüfen lassen wollen, sei wenig glaubwürdig, da das Gutachten des Kfz-Sachverständigen dazu keinerlei Feststellungen treffe. Also sei es darum gegangen, mit dem Wertgutachten gegenüber der Versicherung eine überhöhte Forderung geltend zu machen.

Alle Umstände sprächen dafür, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei. Dagegen spreche nur die Zeugenaussage des Lebensgefährten der Frau, die bei so starken Zweifeln aber nicht genüge, um den Diebstahl zu beweisen.


Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2002 - 7 U 206/01

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