Vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es schließlich darum, ob die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen des Sturzes einspringen muss (B 2 U 37/97 R). Das BSG verneinte einen Arbeitsunfall, weil der Junge zum Zeitpunkt des Unfalls nicht "seiner Tätigkeit als Messdiener" nachgegangen sei (d.h. Mitwirkung am Gottesdienst und anderen kirchlichen Veranstaltungen).
Zwar stünden grundsätzlich auch "für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätige Personen" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Ausflug habe aber mit der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht in direktem Zusammenhang gestanden:
Die Fahrt sei ein Angebot an alle Jugendlichen der Gemeinde gewesen und nicht speziell für die Ministranten. Man habe dabei vielleicht "soziales Verhalten" allgemein eingeübt, nicht aber "auf das Ministrantenamt bezogene Inhalte". Deshalb gebe es von der gesetzlichen Unfallversicherung kein Geld.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 37/97 R
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|