| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Ein Unfall setze entweder eine "plötzliche Einwirkung auf den Körper von außen" voraus, oder aber eine "erhöhte Kraftanstrengung" des Versicherungsnehmers. Davon könne beim Kegeln schon deshalb keine Rede sein, weil die Kugeln höchstens vier Kilogramm wögen, meistens weniger.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies diesen Einwand zurück (8 U 3372/99). Ausschlaggebend sei, ob eine "das Normalmaß übersteigende Kraftanstrengung" des Versicherungsnehmers die Verletzung bewirkt habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Kugeln nicht sonderlich schwer seien. Beim Sportkegeln komme der erhöhte Krafteinsatz durch die "physiologischen Besonderheiten des Bewegungsablaufs" zustande.
Denn die Kugel werde "am Ende des langen Hebelarmes in der Hohlhand gehalten", oft auch mit gebeugtem Ellbogengelenk, dann werde nach hinten ausgeholt und anschließend geschoben. Ein Sachverständiger habe erläutert, dass dabei die Bizepssehne einer besonderen Belastung ausgesetzt sei. Also stelle diese "exzentrische Anspannung der Bizepssehne" eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar und die Versicherung müsse zahlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 2000 - 8 U 3372/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|