Wasserschaden durch undichtes Regenfallrohr

Grundsatz: Wohngebäudeversicherung muss für Wasserschaden durch undichtes Regenfallrohr nicht aufkommen. Nach einem erheblichen Wasserschaden am Gebäude durch ein undichtes Regenfallrohr erlebte der Hauseigentümer noch eine zweite unangenehme Überraschung: Seine Wohngebäudeversicherung verwies auf ihre Versicherungsbedingungen und verweigerte jede Zahlung.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 14. Oktober 1999 entschied (3 U 215/98). Die Wohngebäudeversicherung müsse laut ihren Versicherungsbedingungen nur für Schäden einstehen, die durch austretendes Leitungswasser entstünden. Das Wasser, das den Schaden am Haus des Versicherungsnehmers verursacht habe, stamme aber weder aus Zu- noch aus Ableitungsrohren der Wasserversorgung.

Regenfallrohre dienten höchstens dann der Wasserversorgung, wenn sie auch häusliche Abwässer aufnähmen. Am Haus des Versicherungsnehmers diene es aber ausschließlich dem Ablaufen des Regenwassers. Auch der Rechnung seines Installateurs sei zu entnehmen, dass dieser eine "Undichtigkeit am Regenfallrohr", und nicht an einem Leitungsrohr beseitigt habe.

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps