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Muss die Krankenkasse auch für schmerzlindernde Behandlungen wie Fangopackungen und Massage zahlen?

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten einer medizinischen Heilbehandlung auch dann übernehmen, wenn die Leistung des Arztes oder Therapeuten nur auf Linderung der Krankheit abzielt. So das OLG Hamm im Falle eines Privatpatienten, der im Anschluss an eine Bandscheibenoperation von seinem Arzt 20 Fangopackungen, 10 Unterwassermassagen, 20 Bewegungsübungen sowie 30 Massagen zur Schmerzlinderung verschrieben bekam (Az.: 20 U 198/97).

Die Rechnung über mehr als 1.000,- EUR wollte die Krankenkasse nicht zahlen. Bereits ein Jahr zuvor habe sie 128 Fangopackungen bezahlt. Diese Behandlungsmethode sei nutzlos gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Wenn der Versicherer nicht beweisen kann, dass es eine bessere als die durchgeführte Behandlung gibt, muss er bezahlen.

Ratgeber Recht: Recht im Alltag   Fangopackungen und Massage als medizinische Heilbehandlung   Zahlungspflichten der Krankenkasse      

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