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Die Rechnung über mehr als 1.000,- EUR wollte die Krankenkasse nicht zahlen. Bereits ein Jahr zuvor habe sie 128 Fangopackungen bezahlt. Diese Behandlungsmethode sei nutzlos gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Wenn der Versicherer nicht beweisen kann, dass es eine bessere als die durchgeführte Behandlung gibt, muss er bezahlen.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Fangopackungen und Massage als medizinische Heilbehandlung Zahlungspflichten der Krankenkasse
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