| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Steht fest, dass der Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung Fahrfehler begangen hat und nicht mehr zur Beherrschung des Fahrzeugs in der Lage war, hat er auch finanziell das Nachsehen. Das Versicherungsvertragsgesetz schließt nämlich Leistungen des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich und in hohem Maße außer Acht gelassen hat.
Reicht die Alkoholisierung nahe an 1,1 % heran, führen mitunter auch schon leichte Fahrfehler zum Verlust des Versicherungsschutzes. Diese müssen aber stets ''typisch alkoholbedingt'' sein. Sind etwa die Straßenverhältnisse völlig unproblematisch - gute Lichtverhältnisse, trockene Fahrbahn, leichter Streckenverlauf - und kommt der alkoholisierte Fahrer ohne ersichtlichen Grund von der Fahrbahn ab, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alkoholbedingte Unfallverursachung.
Im Prozess muss dann der Fahrer selbst beweisen, dass ein anderes Ereignis, z.B. ein Ausweichmanöver vor einem Tier, den Unfall ausgelöst hat. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Vollkaskoversicherung, also die Schäden, die der alkoholisierte Fahrer am eigenen Pkw verursacht hat. Im Rahmen der normalen Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt die Versicherung des alkoholisierten Fahrers zunächst die Unfallkosten der weiteren Unfallbeteiligten und nimmt später den Alkoholsünder selbst in Regress.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag 1,1 %-Grenze und Versicherungsschutz Typisch alkoholbedingte Fahrfehler
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