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Einnicken am Steuer - muss die Kaskoversicherung trotzdem zahlen?

Wer am Steuer einnickt und dabei einen Schaden am eigenen Fahrzeug verursacht, den er von der Versicherung ersetzt verlangt, trifft dort zumeist auf taube Ohren. Die Versicherungen beurteilen das Einnicken nämlich als grobe Fahrlässigkeit, bei welcher eine Erstattung ausgeschlossen ist.

Begründet wird das Fehlverhalten des Autofahrers damit, dass dem Einschlafen zwangsläufig unübersehbare Anzeichen von Müdigkeit vorausgingen, über die sich der Fahrer bewusst hinwegsetze. Dem ist jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entgegengetreten (AZ: 2 U 139/98). Die schlichte Behauptung der Versicherung, ein Einschlafen am Steuer finde niemals ohne Vorankündigung statt, sei wissenschaftlich nicht belegt.

Deshalb müsse die Versicherung in jedem Einzelfall nachweisen, dass es für den Fahrer Vorzeichen für eine Übermüdung gegeben habe. Dass jemand einen Tag vor einem Diskothekenbesuch, in dessen Anschluss sich der Unfall ereignete, 'schwer gearbeitet' hat, reiche als Beweis für das Verschulden des Fahrers noch nicht aus.

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