Rechtsschutzversicherung: Muss man der Versicherung melden, dass man sich selbständig gemacht hat?

Arbeitnehmer, die sich selbständig machen wollen, sollten ihre Rechtsschutzversicherung über diesen Sachverhalt umgehend informieren. So gibt es z.B. bei der Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung zwei verschiedene Vertragstypen - einen für Lohn- und Gehaltsempfänger und einen solchen für Gewerbetreibende bzw. Selbständige.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 8 U 1757/98) hat entschieden, dass sich bei einem Wechsel in eine selbständige berufliche Tätigkeit auch die Gefahren aus dem Privatbereich für den Rechtsschutzversicherer erheblich erhöhen und bei Nichtanzeige und Änderung des Vertrages der Versicherungsschutz entfällt.

Als Selbständiger kann man z.B. bei einem Unfall aus einer Privatfahrt auch Rechtsschutz für den Verdienstentgang aus selbständiger Tätigkeit fordern. Arbeitnehmer haben hier keinen Schaden erlitten, weil sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Auch aus Rechtsstreitigkeiten des Selbständigen mit Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen entsteht für die Rechtsschutzversicherung eine qualitativ völlig andere Risikolage.

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