Im Schadenfall behaupten die Versicherungsnehmer nicht selten, sie hätten weder Mahnschreiben noch Kündigung erhalten. Dabei stellen die Gerichte strenge Anforderungen an den Nachweis des Zugangs durch die Versicherung. Das Oberlandesgericht Köln hat - bezogen auf EDV-gestützte Mahnprogramme - ausgeführt, dass der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung auch durch Indizien geführt werden kann, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitten (Az.: 13 U 98/98).
In der Praxis heißt dies, dass der für die EDV zuständige Sachbearbeiter der Versicherung vor Gericht aussagen muss, dass die EDV-Programme einwandfrei arbeiten, alle Mahnschreiben und Kündigungen ordnungsgemäß gedruckt und versandfertig gemacht worden sind.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Einmonatige Nachhaftung Prämienrückstand Zugangsbeweis von Mahnschreiben
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