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Ausnahmsweise dürfen aber neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen dann erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen positive Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Behandlungen sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 1 KR 19/96 R).
Geklagt hatte eine wegen einer Krebserkrankung mehrfach operierte und anschließend mit Chemotherapien sowie ergänzend mit dem Arzneimittel Jomol behandelte Patientin. Dieses von einem Arzt entwickelte Medikament, dem eine immunstimulierende und zytostatische Wirkung zugeschrieben wird, ist auf dem deutschen Arzneimittelmarkt nicht zum Verkehr zugelassen und war auch vom Bundesärzteausschuss nicht empfohlen worden. Die Patientin blieb deshalb auf den Kosten für das Präparat sitzen.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Erstattung nicht zugelassener Arzneien
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