Muss eine Versicherung bei widersprüchlicher Schadensmeldung beim Versicherungsnehmer aktiv nachfragen?

Macht ein Versicherungsnehmer bei der Schadensaufnahme falsche Angaben, droht der Leistungsausschluss seitens der Versicherung. Juristen nennen dies 'Verletzung der Aufklärungsobliegenheit'. In einem vom Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 20 U 68/99) entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer zur Laufleistung seines gestohlenen Pkw falsche Angaben gemacht. Dies konnte die Versicherung allerdings aufgrund vorheriger Ermittlungen ihres Schadensregulierers unschwer erkennen.

Trotzdem verweigerte sie die Leistung aus der Kfz-Diebstahlversicherung. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm ausführte. Danach haben die Versicherungen auch bei Falschangaben zunächst von der Redlichkeit ihrer Versicherungsnehmer auszugehen.

Da ein Irrtum oder Missverständnis des Versicherungsnehmers nicht fernliege, sei die Versicherung nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, auf ihre anderweitige Kenntnis hinzuweisen. So habe der Versicherungsnehmer die Chance, die gemachten Angaben zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Ratgeber Recht: Recht im Alltag   Aufklärungsobliegenheit   Nachfrageobliegenheit der Versicherung   Irrtum des Versicherungsnehmers    

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