Trotzdem verweigerte sie die Leistung aus der Kfz-Diebstahlversicherung. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm ausführte. Danach haben die Versicherungen auch bei Falschangaben zunächst von der Redlichkeit ihrer Versicherungsnehmer auszugehen.
Da ein Irrtum oder Missverständnis des Versicherungsnehmers nicht fernliege, sei die Versicherung nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, auf ihre anderweitige Kenntnis hinzuweisen. So habe der Versicherungsnehmer die Chance, die gemachten Angaben zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Aufklärungsobliegenheit Nachfrageobliegenheit der Versicherung Irrtum des Versicherungsnehmers
![]() |
Anwaltsuchservice bei Finanztip.de
Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität |
|
|