Im Krankheitsfall kann dies - z.B. bei einer stationären Behandlung - ruinöse Konsequenzen nach sich ziehen. Anders liegt der Fall, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherungsvertreter die Fragen zum Gesundheitszustand eigenmächtig oder nach Rücksprache mit der alten Krankenversicherung wahrheitswidrig ausfüllt und der Versicherungsnehmer den vollständig ausgefüllten Vertrag anschließend ohne Durchsicht einfach unterschreibt.
Nach Ansicht des OLG Hamm hat der Versicherungsnehmer dann keine Kenntnis von den Fragen erhalten (Az.: 20 U 53/98). Die Versicherung muss weiter zahlen und kann nicht vom Vertrag Abstand nehmen.
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass nach Vorerkrankungen ausdrücklich gefragt werden muss. Außerdem ist das Versicherungsgespräch zu dokumentieren. |
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Krankenversicherung Wahrheitspflicht i.Z.m. Vorerkrankungen
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