Das Gericht ordnete das 2150,- EUR teure Notebook als Wertgegenstand ein. Wertgegenstände seien aber immer in 'sicherem Gewahrsam' mitzuführen. Keinesfalls habe er den Mitreisenden im Abteil vertrauen dürfen. Die weiteren Fahrgäste hatte der Reisende nicht gekannt. Trotzdem legte er das Notebook in deren Beisein in seinen Koffer.
| Reiseversicherungen |
|
• Einleitung • Reisekranken • Reisegepäck • Reiserücktritt |
Alternativ hätte der Versicherungsnehmer das Laptop einer Gepäckaufbewahrungsstelle im Zug übergeben können. Wegen der geringen Grösse sei es dem Versicherungsnehmer auch zuzumuten gewesen, das Notebook mit auf die Toilette zu nehmen, so die Saarbrücker Richter.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Notebook als Wertgegenstand Wertgegenstände und 'sicherer Gewahrsam'
![]() |
Anwaltsuchservice bei Finanztip.de
Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität |
|
|