Was heisst aber nun Kenntniserlangung? Muss die Versicherung den Versicherungsnehmer aktiv befragen, wenn sie den Verdacht schöpft, dass etwas nicht in Ordnung ist? Um diese Frage ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 111/99). Dort hatte der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige als Ursache für einen Autounfall einen eigenen Fahrfehler angegeben. Dabei verschwieg er allerdings, dass er zum Unfallzeitpunkt wegen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war.
Allerdings gab er auch an, dass eine Blutalkoholuntersuchung durchgeführt und der Führerschein beschlagnahmt worden sei. Erst anderthalb Jahre später kündigte die Versicherung. Zu spät, wie die Kölner Richter meinten. Aufgrund der Gesamtumstände habe es nahegelegen, dass Alkohol die wahre Unfallursache gewesen sei.
Durch eine hier gebotene Rückfrage hätte die Versicherung schnell Klarheit schaffen können. Auch der Versicherungsnehmer, der nicht ganz bei der Wahrheit bleibe, habe einen Anspruch darauf, in angemessener Zeit zu erfahren, ob seine bisherige Versicherung fortbesteht.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Obliegenheitsverletzung Nachfragepflicht der Versicherung
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