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Macht der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherungsunternehmens gefährdet. Die Versicherung braucht dann den Schaden nicht zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherte angibt, er habe das Fahrzeug gekauft, obwohl ihm der 7.000,- EUR teure PKW in Wahrheit geschenkt wurde. Für das Aufklärungsinteresse des Versicherers ist die Frage nach dem Erwerbsgrund nämlich nicht von vorneherein irrelevant, so das OLG Bremen (Az.: 3 U 6/98).
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Wahrheitspflicht i.Z.m. der Teilkaskoversicherung Erwerbsgrund im Schadensmeldeformular
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