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Unfallversicherung muss auf Ausschlussfrist hinweisen

Hinweis zum Recht ab dem Jahr 2008: Bei Versicherungsverträgen, d.h. Rechtsfragen mit privaten Versicherern, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB und danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wird. Bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherungsunternehmens ist die Verjährung gehemmt (vgl. § 15 VVG), d.h. dass dieser Zeitraum für die Verjährungsfrist nicht angerechnet wird. Hinweis: Die früher geltende Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG (alte Fassung) gilt nicht mehr.


Hinweis zum alten Recht: Versicherungen müssen ihre Kunden auf die bestehende versicherungsrechtliche Regelung (früher § 12 Abs. 3 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz - VVG), dass sie abgelehnte Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten einklagen können, unmissverständlich hinweisen.

Die drucktechnisch nicht hervorgehobenen Ausführungen eines Versicherers in einem Ablehnungsschreiben mit dem Wortlaut "Selbstverständlich möchten wir uns nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit Fristablauf verlieren Sie allein aus diesem Grunde Ihren Versicherungsanspruch.” genügen diesen Anforderungen nicht, wenn zuvor noch ein gesondertes Abrechnungsschreiben angekündigt wird.

Urteil des OLG Koblenz vom 17.11.2005 - 5 U 289/05, OLGR Koblenz 2006, 283
Seit dem Jahr 2008 gelten bei Versicherungsverträgen, d.h. Rechtsfragen mit privaten Versicherern, die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB und danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach 3 Jahren.

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