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Ausspannung von Versicherungen
In Kürze: Ausspannen bedeutet in der Versicherungswirtschaft nicht "relaxen", sondern ist ggf. ein Verstoß gegen selbst auferlegte Wettbewerbsregeln. Dies kann für Bürger sogar ein "Rettungsanker" für gekündigte und neu abgeschlossene Versicherungsverträge (für Krankenversichung und Lebensversicherung) darstellen, wenn kein Rücktrittsrecht mehr möglich oder angesagt ist.
Was ist eine Ausspannung?
Eine Ausspannung liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder der für das Unternehmen Handelnde in der Absicht, eine Versicherung abzuschließen oder zu vermitteln, vorsätzlich jemanden dazu veranlasst, ein anderwärts bestehendes Versicherungsverhältnis vorzeitig zu lösen. Um dies zu vermeiden, haben sich die Versicherungsunternehmen eigene Regeln gesetzt. Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sind als eine Art Verhaltenskodex anzusehen, den sich die Assekuranzbranche selbst auferlegt hat. Der Versicherungsnehmer kann hieraus keine eigenen Anprüche ableiten. Im Verhaltenskodex geht es um den (fairen) Wettbewerb untereinander.
Wechsel der Versicherung beim Versicherungs-Check
Bei der Überprüfung von bestehenden Versicherungen kommt es immer wieder vor, dass Vermittler von Versicherungen den Kunden darauf hinweisen, dass "die und jene" Versicherung ungeeignet seien und man deshalb besser diese Versicherungen durch eine neue Versicherungspolice ersetzen sollte. Gerade wegen der hohen Abschlussprovisionen bei Lebens- und Krankenversicherungen neigen manche Vermittler dazu, ihren Kunden einen derartigen Wechsel "schmackhaft" zu machen. Grundsätzlich sollten Sie immer sehr kritisch sein, wenn Ihnen dies von einem Vermittler empfohlen wird. Für Lebens- und Krankenversicherungen zitieren wir hierzu am Beispiel der Lebensversicherung aus den
Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (WRL), wonach die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung als unzulässig deklariert sind.
Unzulässigkeit der Ausspannung bei Lebensversicherung
Eine Ausspannung liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder der für das Unternehmen Handelnde in der Absicht, eine Versicherung abzuschließen oder zu vermitteln, vorsätzlich jemanden dazu veranlasst, ein anderwärts bestehendes Versicherungsverhältnis vorzeitig zu lösen. Da die Ausspannung in der Lebensversicherung für die versicherten Personen mit Nachteilen verbunden ist, soll diese unterbleiben. Die Ausspannung mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise ist unzulässig. Eine unzulässige Ausspannung liegt insbesondere vor, wenn eine nach den Umstanden erforderliche Aufklärung ober die mit der Vertragsbeendigung verbundenen Nachteile unterblieben ist.
Ist eine unzulässige Ausspannung erfolgt, soll das zweite Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe der Versicherung das Anerbieten machen, die neue Versicherung bis zur Höhe der ausgespannten Summe aufzuheben und den dafür gezahlten Beitrag abzüglich des geschäftsplanmäßigen Risikobeitrages zu erstatten.
Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen
Mit bestimmten Personen sollen keine Vertreterverträge geschlossen werden. Dazu gehören Mitglieder des Vorstandes von Versicherungsunternehmen, Versicherungsmakler und Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe.
Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Versicherungsmaklern
Die Verbindung der Tätigkeiten von Versierterungsmakler und Versicherungsvertreter bringt die Gefahr von Interessenkollisionen und einer Täuschung der Versicherungsnehmer mit sich. Die Tätigkeiten sind deshalb ihrer Aufgabenstellung nach miteinander unvereinbar. Dieser Unvereinbarkeit widerspricht es, Vertreterverträge mit Vereicherungsmaklern oder mit juristischen Personen oder Personenvereinigungen abzuschließen, auf die Versicherungsmakler - unmittelbar oder mittelbar - einen maßgeblichen Einfluss ausüben.
Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Ingenieure, Lohnsteuerhilfevereine und andere Personen, bei denen ein rechtliches Hindernis der Übernahme der Vermittlertätigkeit entgegensteht, dürfen nicht als Vertreter verpflichtet oder als Gelegenheitsvermittler gewonnen werden; Provisionen dürfen ihnen nicht in Aussicht gestellt oder gezahlt werden. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die lediglich eine Umgehung dieses Verbotes bewirken sollen, z. B. durch Verpflichtung der Ehegatten von Angehörigen der genannten Berufe.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Bundesverbandes der Assekuranzführungskräfte.