Fremdschaden durch automatisches Garagentor
Öffnet ein Autofahrer sein automatisches Garagentor mittels einer Fernbedienung und wird durch das Hochfahren des Tores ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss nicht die private Haftpflichtversicherung, sondern die Autohaftpflichtversicherung für den Schaden des anderen aufkommen.
Urteil des LG Saarbrücken
12 S 6/05
Pressemitteilung des LG Saarbrücken