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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

BU-Versicherung: Keine Pflicht zur nachträglichen Therapie

Eine Versicherung, die bereits laufende Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen. Ob es während der Dauer der Leistungen des Versicherers nach Treu und Glauben bestehende Nebenpflichten des Versicherungsnehmers gibt, sich einer ärztlichen Beratung oder Behandlung zu unterziehen, ist fraglich. Verzichtet ein Versicherer - wie hier - in dem abgeschlossenen Vertrag bewusst auf eine solche Regelung, anerkennt er im Bewusstsein nicht ausgeschöpfter medizinischer Maßnahmen seine Leistungspflicht.

Eine Pflicht zur Therapie besteht erst recht nicht, wenn es sich nicht um eine im Alltag selbstverständliche Heilbehandlung handelt, sondern um eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Therapie und die Verordnung von Psychopharmaka. In einem derartigen Fall kann eine solche ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht nicht angenommen werden.

Der Versicherte kann sich jedoch gegen die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes nicht gerichtlich zur Wehr setzen. Der Versuch, den Versicherungsnehmer zu einem Beratungsgespräch zu bewegen, ist weder vertragswidrig noch stellt er eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 17.10.2006 - 5 W 258/06-78
OLGR Saarbrücken 2007, 120

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