| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Der Versicherungsnehmer hat beim Antrag einer Berufsunfähigkeits-Versicherung bei der Frage nach bestimmten Untersuchungen und Behandlungen nicht nur bereits überwundene Krankheiten und Beschwerden anzugeben, sondern auch solche, deren Wirkungen noch andauern. Dies gilt auch für Behandlungen, die aufgrund einer aktuellen ärztlichen Überweisung anstehen. [Mehr hierzu im Artikel Gesundheitsfragen und falsche Angaben gegenüber der BU-Versicherung]. Der zulässige Rücktritt vom Versicherungsvertrag für eine BU-Versicherung wird im Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.05.2006 - 19 U 208/04 bestätigt.
Die Versicherungsgesellschaft darf daher vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass der Versicherte unter Verstoß gegen seine versicherungsrechtliche Anzeigepflicht verschwiegen hat, dass er zwei Tage vor Antragstellung von einem Psychologen zum Ausschluss einer organischen Psychose zu Untersuchungen an die Psychiatrische Universitätspoliklinik überwiesen wurde.
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