Verschwiegene Erkrankung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Urteil zu:
Berufsunfähigkeitsversicherung Vorerkrankung Verschweigen
Der Versicherungsnehmer hat beim Antrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Frage nach Untersuchungen und Behandlungen nicht nur bereits überwundene Krankheiten und Beschwerden anzugeben, sondern auch solche, deren Wirkungen noch andauern. Dies gilt auch für Behandlungen, die aufgrund einer aktuellen ärztlichen Überweisung anstehen.
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Die Versicherungsgesellschaft darf daher vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass der Versicherte unter Verstoß gegen seine versicherungsrechtliche Anzeigepflicht verschwiegen hat, dass er zwei Tage vor Antragstellung von einem Psychologen zum Ausschluss einer organischen Psychose zu Untersuchungen an die Psychiatrische Universitätspoliklinik überwiesen wurde.
Hinweis: Das
Versicherungsvertragsgesetz
sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass nach Vorerkrankungen ausdrücklich gefragt werden muss. Außerdem ist das
Versicherungsgespräch
zu dokumentieren.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.05.2006
19 U 208/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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