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Zusage einer betrieblichen Altersversorgung gilt im Zweifel auch für Heimarbeiter
Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung richtet sich in der Regel auch an die vom Betrieb beschäftigten Heimarbeiter, sofern sie ganz überwiegend für diesen Betrieb tätig sind und soweit sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht eindeutig etwas anderes ergibt.
Urteil des LAG Hamm vom 20.10.2006 - 4 Sa 280/06