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Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
Die Bezeichnung "Bezugsberechtigt ist der Ehepartner" bezieht sich mithin auf den Partner bei Abschluss des Versicherungsvertrages, und nicht auf den aktuellen Partner. Setzt der Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte ein, und sind nicht mehr alle im Versicherungsfall vorhanden, so erhalten die verbliebenen Bezugsberechtigten einen höheren Anteil an der Versicherungsleistung (vgl. § 160 VVG).
Das Bezugsrecht kann mithin widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden. Unwiderrufliche Bezugsrechte werden zum Beispiel im Gesellschaftsverhältnis untereinander zur Absicherung von Gesellschaftern bei iener Personengesellschaft eingeräumt. Eine Abänderung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bedarf - wie der Name schon andeutet - der Zustimmung des Bezugsberechtigten. Will der Versicherungsnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht irgendwann wieder aufheben, ist dies nur mit ausdrücklicher Einwilligung der unwiderruflich bezugsberechtigten Person möglich. Sofern der Bezugsberechtigte noch minderjährig ist, muss bei der Aufhebung sogar das Vormundschaftsgericht zustimmen.
Das "normale" Bezugsrecht ist das widerrufliche Bezugsrecht, d.h. wenn dem Versicherer gegenüber hierzu keine entsprechende Erklärung erfolgte, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.
Umkehrschluss: Widerrufliche Bezugsrechte können einseitig und jederzeit vom Versicherungsnehmer geändert werden. Die Erklärung zum Bezugsrecht muss allerdings dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen. Die Aufbewahrung im Schreibtisch zu Hause gilt entsprechend nicht als Erklärung gegenüber dem Versicherer.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 31.7.2007 - 3 AZR 446/05 den gleichen Standpunkt vertreten. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Einräumung nur dem Arbeitnehmer zu. Das Bezugsrecht gehört daher im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers zum Vermögen des Bezugsberechtigten und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag fallen nicht in die Insolvenzmasse, weil der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter hat.
Aus der Urteilsbegründung: "Solange die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht wirtschaftlich und rechtlich einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich. In der Insolvenz des Arbeitgebers gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten, hier des Klägers. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208, zu 4 der Gründe; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - NJW-RR 2006, 1258, zu II 2 der Gründe)".
Leitsatz des BGH-Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/ 01 zur Direktversicherung des Geschäftsführers mit widerruflichem Bezugsrecht: "Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind".
Wird hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so wird das Recht auf die Versicherungsleistung durch Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer erworben, was selbstständig verpfändet oder abgetreten werden kann. Der Versicherungsnehmer hingegen kann abtreten und verpfänden nur noch sofern der Bezugsberechtigte damit einverstanden ist.
Die Einräumung eines Bezugsrechts kann der Insolvenzverwalter binnen vier Jahren anfechten, und damit den Vorgang rechtlich rückgängig machen. In der Praxis wird meist übersehen, dass es bei Abtretungen und Verpfändungen einer schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers, beim Bezugsrecht einer Rückbestätigung der Unwiderruflichkeit durch den Versicherer bzw. einer Vereinbarung mit dem Versicherer bedarf. Reagiert der Versicherer auf solche Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht, so führt dies ggf. zur Schadensersatzhaftung.
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