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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Bank kassiert Versicherungsleistung aus einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit

Ein Mann schloss 1991 eine Risikolebensversicherung über 15.000 Euro ab, die mit einer Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit verbunden war. Um einen Kredit abzusichern, den er ohne Sicherheit von seiner Bank nicht bekommen hätte, übertrug er ein Jahr später alle Ansprüche aus diesen Versicherungen an seine Bank.

Als er Anfang 1993 berufsunfähig wurde, zahlte ihm die Versicherung eine Rente von monatlich 300 Euro. Die Bank kassierte das Geld, d.h. sie verrechnete diese Zahlungen mit dem Kredit. Da der berufsunfähige Mann das Geld aber für seinen Lebensunterhalt benötigte, ließ er sich die Rente auf ein anderes Konto überweisen. Bald darauf geriet er mit den Raten für den Kredit in Rückstand.

Da hatte der säumige Kunde nur noch 1.200 Euro Schulden bei der Bank. Trotzdem kündigte die Bank die Geschäftsbeziehung fristlos, und ließ sich von der Lebensversicherung dessen Guthaben aus dem Versicherungsvertrag auszahlen. Der Bankkunde wollte auf Schadenersatz klagen und beantragte für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe.

Das Oberlandesgericht Jena war der Auffassung, der Mann habe schon deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil es gar keinen Schaden gebe (5 W 129/00). Der Versicherungsnehmer habe nach wie vor Anspruch auf die Leistungen der Versicherung: Die Abtretung seiner Ansprüche an die Bank sei unwirksam gewesen, die Versicherung hätte der Bank das Geld gar nicht auszahlen dürfen. Also müsse er sich nun an die Versicherung halten.

Vertragliche Rentenansprüche seien nicht pfändbar, genau so wenig könne man sie an Gläubiger abtreten, um einen Kredit abzusichern. Denn sie dienten der Sicherung der Lebensgrundlage des Schuldners. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Schuldner durch Pfändung bzw. durch Abtretung ihrer Rentenansprüche ihre Existenzgrundlage verlören. Das gelte für die Risikolebensversicherung und für die Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit gleichermaßen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00

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