Die Versicherungsbedingungen enthielten nämlich folgende Klausel: "Versichert sind auch Kosten, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung entstehen und weder fortlaufende Kosten sind, noch als entgangener Betriebsgewinn entschädigt werden". Hierunter fiel - so das Oberlandesgericht Hamm - auch der Höherstufungsschaden. Im Ergebnis musste daher die Versicherung die Prämienerhöhung auf diesem Umweg selbst wieder ausgleichen.
Hinweis: Diese kundenfreundliche Lösung ist allerdings dann nicht möglich, wenn die Versicherung die Prämienerhöhung ausdrücklich als erstattungsfähigen Betriebsunterbrechungsschaden ausgeschlossen hat. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall.
Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2004
20 U 199/03
OLGR Hamm 2004, 224
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